A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Sportverein Endingen e. V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Endingen und ist im Vereinsregister (VR-Nr. 270038) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.)
§ 2 Zweck und Grundsätze des Vereins
1. Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird durch die Förderung des Breiten-, Freizeit- und Leistungssports (Fußball), durch die Pflege der Freundschaft und Geselligkeit sowie durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht. Damit einher geht auch die Pflege und Förderung des Jugendbereiches.
2. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuerver-günstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
4. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit grund-sätzlich ehrenamtlich aus. Sie können für Ihre Vorstandstätigkeit eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) erhalten. Die maximale Höhe dieser Vergütung richtet sich nach den geltenden Steuervorschriften und Höchstgrenzen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein ist über den jeweiligen Fachverband (Südbadischer Fussballverband) Mitglied im Badischen Sportbund e.V.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, die Rechtsprechung und die Einzelanordnungen des Verbandes an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Vereinsbeitritt den maßgeblichen Bestimmungen des Verbandes nach Absatz 1.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern und Jugendmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen.
4. Als außerordentliche Mitglieder können die Förderer des Vereins aufgenommen werden, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind sie befreit.
6. Jugendmitglieder sind alle Personen unter 20 Jahren. Sie haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alle Rechte der Mitgliedschaft mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts sowie des Stimmrechts und ab diesem Zeitpunkt vollständiges Wahl- und Stimmrecht. Die Jugendmitgliedschaft geht jedoch erst mit der Vollendung des 20. Lebensjahres in die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft über.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahme-gesuch an den Vorstand z u richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäfts-unfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein
b) Streichung von der Mitgliederliste
c)
Ausschluss aus dem Verein
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand a uf Antrag. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Ausschluss gibt es nicht. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens 6 Monate nach dem erfolgten Ausschluss wiederaufgenommen werden.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträgsleistungen und –pflichten
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann eine Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine solche Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 3 dieser Satzung.
2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 6 Ziffer 4 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Generalversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
§ 9 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vorstand nach § 26 BGB
2. Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf § 2 Ziffer 4 wird verwiesen.
3. Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer sowie vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den Vorstandsv orsitzenden oder den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden hat acht Tage vorher durch Aushang im Vereinslokal und im Kaiserstühler Wochenbericht sowie drei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins zu erfolgen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Ziffer 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsv orsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Blockwahl ist zulässig.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versam-mlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge der Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Genehmigung des
vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
5. Wahl der
Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die
Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von
Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über
Vereinsausschlüsse;
9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
10.
Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
11. Verabschiedung von
Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der
Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
§12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorstandsvorsitzenden
b) dem stv. Vorstandsvorsitzenden
c) dem Vorstand Finanzen
d) dem Vorstand Anlagen
e) dem Vorstand Sponsoring und Marketing
f) dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und Vereinsrecht
2. Eine Personalunion ist für die Positionen a, b und c unzulässig.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Blockwahl ist zulässig. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der übrige Vorstand bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Dieses gilt auch für die Positionen mit Einzelvertretungsbefugnis. In diesem Fall muss das kommissarische Vorstandsmitglied in das Vereinsregister eingetragen werden und ist somit vertretungsberechtigt.
5. Die gewählten Mitglieder des Vorstands haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands einberufen und geleitet.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Der Vorstand kann jederzeit durch beratende Mitglieder (Fachvorstände) dauerhaft oder punktuell unterstützt werden. In diesen Fällen werden die beratenden Mitglieder durch Beschluss des Vorstands berufen.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Be- u. Abberufung des Spielausschusses/der Sportlichen Leitung
h) Be- u. Abberufung von Fachvorständen
§ 14 Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den in § 12 Ziffer 1 a) bis f) genannten Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Jedes Vorstandsmitglied vertritt nur innerhalb seines Bereiches entsprechend der Geschäftsordnung.
§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Vereinsjugend
§ 16 Die Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 2 Ziffer 2 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall oder wenn in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 18 Vereinsordnungen
1. Der Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d)
Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 20 Ehrungen
1. Der Sportverein Endingen würdigt eine langjährige Mitgliedschaft und besondere Verdienste um den Verein durch folgende Ehrungen:
a) Verleihung der silbernen Vereins-Ehrennadel,
b)
Verleihung der goldenen Vereins-Ehrennadel,
c) Ernennung zum Ehrenmitglied,
d)
Ernennung zum Ehrenvorstand (§ 11 Abs. 4)
2. Die oben genannten Ehrungen einzelner Vereinsmitglieder erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes.
G. Schlussbestimmungen
§ 21 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveran staltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
4. Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorstände als Liquidatoren des Vereins bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Endingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.Oktober 2021 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.